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POL-FL: Wanderup – Drohne über Wohngebiet nervt Anwohner

Flensburg Szene
Wanderup (ots) – 

Am Freitagabend (15.06.18) gegen 22 Uhr flog eine Drohne über das Wohngebiet Renzer Straße/Ringstraße in Wanderup. Die Drohne war laut Beschreibung von Anwohnern mit einer Videokamera ausgestattet und flog im Dunkeln über die Einfamilienhäuser. Die Polizeistation Tarp (Telefon: 04638-89410) hat erst am nächsten Tag Kenntnis von dem Drohnenflug erhalten und die Ermittlungen aufgenommen. Warum? Es könnte u.a. eine Verletzung nach § 201 StGB vorliegen (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen). Doch allein schon der bloße Aufstieg einer Drohne über bewohntem Privatgelände ist ein Verstoß gegen § 21 b Nr. 7 LuftVO, auch wenn gar keine Bildaufnahmen gefertigt werden. Für einen solchen Aufstieg ist eine kostenpflichtige Aufstiegserlaubnis notwendig, welche von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde erteilt werden muss. Ein unerlaubter Aufstieg, zum Beispiel über einem Wohngebiet, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 44 Abs. 1 Nr. 17 d LuftVO mit bis zu mehreren tausend Euro bestraft werden. 

Wer darf eigentlich eine Drohne oder ein ähnliches so genanntes UAV (Unmanned Areal Vehicle) fliegen? Und wo? Welche Genehmigungen/Gesetze und Richtlinien gibt es? Was wird eingeschränkt und verboten? 

Wichtige Voraussetzung für das Fliegen mit einem unbemannten Flugobjekt ist vor allem eine Haftpflichtversicherung. Was viele jedoch nicht wissen: die private Haftpflicht deckt dies in der Regel nicht ab, so dass eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden muss. 

Eine Drohne ab einem Startgewicht über 250 Gramm unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Ein Kennzeichen/Plakette muss lesbar angebracht werden und außerdem feuerfest sein. Auf dieser muss die komplette Adresse des Eigentümers/Halters gekennzeichnet sein. 

Ein gesetzliches Mindestalter für das Fliegen von Drohnen gibt es nicht. Dieses wird in der Regel durch die notwendigen Versicherungen bzw. Versicherungsgesellschaften festgelegt. Ab einem Gewicht von 2 kg wird ein Flugkundenachweis (auch Drohnen-Führerschein) benötigt. 

Die max. Flughöhe ist generell auf 100 Meter über Grund begrenzt. 

Verboten sind u.a. folgende Flüge: 

Das Fliegen außerhalb von Sichtweiten, das Fliegen über Naturschutzgebieten, das Fliegen über Wohngrundstücken, das Fliegen innerhalb eines Radius von 1,5 km zu Flugplätzen, Fliegen in Kontrollzonen (wenn man eine Höhe von 50 m überschreitet), das Fliegen bei Nacht (nur möglich mit Ausnahmegenehmigung), das Fliegen einer Drohne über 5 kg Startgewicht ohne spezielle Ausnahmegenehmigung. 

Es gibt zig weitere Regelungen, welche ausführlich im Internet beschrieben werden. Zu mehreren dieser Regeln gibt es Ausnahmen und weitere Bedingungen. 

Wichtig ist: in Wohngebieten darf man nur fliegen, wenn die Startmasse der versicherten Drohne unter 250 Gramm liegt, die Flughöhe von 50 m nicht überschritten wird und die Drohne keine Kamera besitzt und keine optischen, akustischen und Funksignale empfangen und aufzeichnen kann. Außerdem muss der Eigentümer des zu überfliegenden Wohngrundstückes seine Erlaubnis erteilt haben. 

 

Rückfragen bitte an: 

Polizeidirektion Flensburg Norderhofenden 1 24937 Flensburg Sandra Otte Telefon: 0461 / 484 2010 E-Mail: pressestelle.flensburg@polizei.landsh.de 

Original-Content von: Polizeidirektion Flensburg, übermittelt durch news aktuell

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