(CIS-intern) – Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne feste Adresse müssen ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis beantragen. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAGW) in Bielefeld hin.
Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune geführt. Um bei den kommenden Wahlen ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger ohne Wohnung die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Foto: Thomas Siepmann / pixelio.de
Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die Gemeinde, in der der oder die Wahlberechtigte den Antrag stellt. Diese Anträge müssen den vollen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die persönliche Unterschrift des Antragstellers aufweisen.
Für die kommende Bundestagswahl am 22. September kann noch bis zum 01.09.2013 ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden. Betroffene Flensburgerinnen und Flensburger wenden sich hierfür an das Bürgerbüro der Stadt Flensburg, Rathausplatz 1, 24937 Flensburg, 1. OG wenden.
Die BAG Wohnungslosenhilfe weist weiter daraufhin, dass auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden können. Solche Sammelanträge könnten mit Unterstützung von Beratungsstellen und anderen Hilfeeinrichtungen eingereicht werden. Sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
PM: Stadt Flensburg